6. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Beschwerdeschrift, welche sie am 1. Oktober 2021 um 10:28 Uhr erhalten hat, zusammen mit den Akten erst am 4. Oktober 2021, 10:25 Uhr, der Anklagekammer übermittelte. Dies geschah somit nicht – wie von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefordert – verzugslos (vgl. vorstehend II. Ziff. 2). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3