5. Damit muss davon ausgegangen werden, dass die Anklagekammer auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht eintreten können wird. Entsprechend aber ist das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen. Wird die superprovisorische Haftanordnung verweigert, ist ein Entlassungsbefehl zu erlassen (Zürcher Kommentar StPO-Frei/Zuberbühler Elsässer, Art. 222 N 9c). Entsprechend ist die Gesuchsgegnerin nach Massgabe des Entscheides der Vorinstanz, d.h. sobald die Gesuchsgegnerin eine andere Unterkunft als die eheliche Wohnung beziehen kann, spätestens bis heute 16:00 Uhr aus der Untersuchungshaft zu entlassen.