4. Es erscheint zwar durchaus fraglich, ob die Vorinstanz bei einer Eröffnung des Haftentscheides an die fallführende (nicht pikettleistende) Staatsanwältin einzig per E- Mail um 18:38 Uhr und im Wissen darum, dass die Staatsanwaltschaft gegebenenfalls © Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und bei Gefahr des Verlustes ihrer Rechtsmittelmöglichkeit sofort reagieren (können) muss, den Grundsätzen an ein faires Verfahren zu genügen vermag. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass vorliegend keine vorgängige und sofortige Ankündigung seitens der Staatsanwaltschaft erfolgt ist.