Eine vorgängige und sofortige Ankündigung der Beschwerde durch den Gesuchsteller erfolgte weder am Abend des 30. Septembers 2021, noch am Morgen des 1. Oktobers 2021. Wie dargelegt, hat eine solche sofortige Ankündigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes aber zwingend zu erfolgen, andernfalls auf die Beschwerde anschliessend nicht eingetreten werden kann. Damit kann offen bleiben, ob die dreistündige Beschwerdefrist vorliegend eingehalten wurde.