Am 1. Oktober 2021 reichte der Gesuchsteller Beschwerde ein. Dabei wurde ausdrücklich festgehalten, dass die fallführende Staatsanwältin am 1. Oktober 2021 um 07:45 Uhr Kenntnis vom Entscheid genommen habe. Die Beschwerde ging um 10:28 per E-Mail bei der Vorinstanz ein.