Ein Rechtsanspruch darauf besteht allerdings nicht. Will die Staatsanwaltschaft verhindern, dass die beschuldigte Person freigelassen wird, muss sie an der Verhandlung teilnehmen oder in anderer Weise sicherstellen, dass sie rechtzeitig ihre Beschwerde ankündigen und einreichen kann (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 1325 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag die Einreichung einer Beschwerde innerhalb von drei Stunden nach Kenntnis des © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte