Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie gegen einen Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vorgehen will, die Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis anzukündigen und hernach schriftlich einzureichen (BGE 138 IV 148 E. 3.2). Die Staatsanwaltschaft hat ihre Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheides beim Zwangsmassnahmenrichter anzukündigen. Hat die Staatsanwaltschaft nicht an der Verhandlung teilgenommen, kann ihr das Zwangsmassnahmengericht einen negativen Entscheid telefonisch mitteilen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht allerdings nicht.