Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2021.470-AP Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 18.11.2021 Entscheiddatum: 04.10.2021 Entscheid Kantonsgericht, 04.10.2021 Art. 222 StPO (SR 312.0) Vorgängige Ankündigung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat, wenn sie gegen einen Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vorgehen will, die Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis anzukündigen. Eine Unterlassung der Ankündigung führt zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde. Aus den Erwägungen: