{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-10-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2021-470-AP_2021-10-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10508&type=1563347022&cHash=4c1377b6241d1e966261cac2e7a35801", "Checksum": "97881816e66465805d2887f486ec75e6"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2021.470-AP"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 04.10.2021 AK.2021.470-AP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 04.10.2021 AK.2021.470-AP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 04.10.2021 AK.2021.470-AP"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:09:28", "Checksum": "084f4c3cdf1ba40292237fb8179ad76f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 04.10.2021 AK.2021.470-AP\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2021.470-AP\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 18.11.2021\nEntscheiddatum: 04.10.2021\n\nEntscheid Kantonsgericht, 04.10.2021\nArt. 222 StPO (SR 312.0) Vorgängige Ankündigung der Beschwerde. Die\nStaatsanwaltschaft hat, wenn sie gegen einen Haftentlassungsentscheid des\nZwangsmassnahmengerichts vorgehen will, die Beschwerde unmittelbar\nnach Kenntnis anzukündigen. Eine Unterlassung der Ankündigung führt zu\neinem Nichteintreten auf die Beschwerde.\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.2. Aufgrund der beim Präsidenten der Anklagekammer im Recht liegenden Akten,\nstellt sich mit Bezug auf die Hauptsachenprognose insbesondere die Frage, ob auf die\nBeschwerde der Staatsanwaltschaft überhaupt wird eingetreten werden können.\n\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie\ngegen einen Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vorgehen will,\ndie Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis anzukündigen und hernach schriftlich\neinzureichen (BGE 138 IV 148 E. 3.2). Die Staatsanwaltschaft hat ihre Beschwerde\nunmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheides beim\nZwangsmassnahmenrichter anzukündigen. Hat die Staatsanwaltschaft nicht an der\nVerhandlung teilgenommen, kann ihr das Zwangsmassnahmengericht einen negativen\nEntscheid telefonisch mitteilen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht allerdings nicht.\nWill die Staatsanwaltschaft verhindern, dass die beschuldigte Person freigelassen wird,\nmuss sie an der Verhandlung teilnehmen oder in anderer Weise sicherstellen, dass sie\nrechtzeitig ihre Beschwerde ankündigen und einreichen kann (Oberholzer, Grundzüge\ndes Strafprozessrechts, N 1325 m.w.H.).\n\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag die Einreichung einer\nBeschwerde innerhalb von drei Stunden nach Kenntnis des\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHaftentlassungsentscheides eine unterlassene vorgängige, sofortige Ankündigung der\nBeschwerde durch die Staatsanwaltschaft nicht zu heilen. Vielmehr ist im Fall einer\nunterlassenen vorgängigen, sofortigen Ankündigung der Beschwerde durch die\nStaatsanwaltschaft auf die Beschwerde anschliessend nicht einzutreten (BGer.\n6B_576/2019 E. 2.2 m.w.H.).\n\nNach Eingang der Beschwerde ist das Zwangsmassnahmengericht gehalten, den\nBeschuldigten bis zum Entscheid der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz im\nSinne von Art. 388 StPO in Haft zu belassen und die Beschwerde mit dem Dossier und\nseiner allfälligen Stellungnahme verzugslos der Beschwerdeinstanz zu übermitteln\n(BGE 139 IV 314 E. 2.2.1; 138 IV 148 E. 3.2; BGer. 1B_576/2019 E. 2.2).\n\n3. Vorliegend fand die Haftverhandlung am 30. September 2021, ab 16:18 Uhr,\nstatt. Anwesend waren – neben dem Haftrichter und der (a.o.) Gerichtsschreiberin – die\nGesuchsgegnerin und ihr Verteidiger. Auf Seiten des Gesuchstellers\n(Staatsanwaltschaft) nahm niemand teil. Nach Entscheideröffnung an die Anwesenden\nwurde die Verhandlung um 17:13 Uhr geschlossen. Um 18:38 Uhr übermittelte der\nregionale Zwangsmassnahmenrichter seinen Entscheid im Dispositiv per E-Mail an die\nVerteidigung der Gesuchsgegnerin sowie an die fallführende Staatsanwältin. Am\n1. Oktober 2021 reichte der Gesuchsteller Beschwerde ein. Dabei wurde ausdrücklich\nfestgehalten, dass die fallführende Staatsanwältin am 1. Oktober 2021 um 07:45 Uhr\nKenntnis vom Entscheid genommen habe. Die Beschwerde ging um 10:28 per E-Mail\nbei der Vorinstanz ein.\n\nEine vorgängige und sofortige Ankündigung der Beschwerde durch den Gesuchsteller\nerfolgte weder am Abend des 30. Septembers 2021, noch am Morgen des 1. Oktobers\n2021. Wie dargelegt, hat eine solche sofortige Ankündigung nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtes aber zwingend zu erfolgen, andernfalls auf die Beschwerde\nanschliessend nicht eingetreten werden kann. Damit kann offen bleiben, ob die\ndreistündige Beschwerdefrist vorliegend eingehalten wurde.\n\n4. Es erscheint zwar durchaus fraglich, ob die Vorinstanz bei einer Eröffnung des\nHaftentscheides an die fallführende (nicht pikettleistende) Staatsanwältin einzig per E-\nMail um 18:38 Uhr und im Wissen darum, dass die Staatsanwaltschaft gegebenenfalls\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund bei Gefahr des Verlustes ihrer Rechtsmittelmöglichkeit sofort reagieren (können)\nmuss, den Grundsätzen an ein faires Verfahren zu genügen vermag. Dies vermag aber\nnichts daran zu ändern, dass vorliegend keine vorgängige und sofortige Ankündigung\nseitens der Staatsanwaltschaft erfolgt ist.\n\n5. Damit muss davon ausgegangen werden, dass die Anklagekammer auf die\nBeschwerde der Staatsanwaltschaft nicht eintreten können wird. Entsprechend aber ist\ndas Gesuch der Staatsanwaltschaft um Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen.\nWird die superprovisorische Haftanordnung verweigert, ist ein Entlassungsbefehl zu\nerlassen (Zürcher Kommentar StPO-Frei/Zuberbühler Elsässer, Art. 222 N 9c).\nEntsprechend ist die Gesuchsgegnerin nach Massgabe des Entscheides der\nVorinstanz, d.h. sobald die Gesuchsgegnerin eine andere Unterkunft als die eheliche\nWohnung beziehen kann, spätestens bis heute 16:00 Uhr aus der Untersuchungshaft\nzu entlassen.\n\n6. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die\nBeschwerdeschrift, welche sie am 1. Oktober 2021 um 10:28 Uhr erhalten hat,\nzusammen mit den Akten erst am 4. Oktober 2021, 10:25 Uhr, der Anklagekammer\nübermittelte. Dies geschah somit nicht – wie von der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung gefordert – verzugslos (vgl. vorstehend II. Ziff. 2).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3\n"}