Damit ist auf die Beschwerde gegen die Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 9. und 16. September 2021 nicht einzutreten. Es wird an der Staatsanwaltschaft sein – wie von ihr auch ausdrücklich angekündigt – eine kostenpflichtige anfechtbare Verfügung zu erlassen. Dies stellt – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch keinen prozessualen Leerlauf oder eine unzulässige Verfahrensverzögerung dar, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdeerhebung gegen die Schreiben eine entsprechende Verzögerung selbst in Kauf nahm bzw. verursachte. Würde ohne begründete anfechtbare Verfügung entschieden, läge vielmehr eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3