Folglich liegen mit den Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 9. und 16. September 2021 keine Beschwerdeobjekte vor. Eine Rechtsverweigerung und/oder -verzögerung wird weder geltend gemacht, noch ist eine solche ersichtlich. Dass der Erlass der anfechtbaren Verfügung nicht früher geschah, ist der Staatsanwaltschaft nicht vorzuwerfen, jedenfalls waren die bis zur Beschwerdeerhebung erfolgten 11 Tage ohne weiteres zumutbar. Zudem erscheint durchaus nachvollziehbar, dass angesichts der hängigen Beschwerde auf den Versand der (damals vorbereiteten) anfechtbaren Verfügung (am 30. September 2021) vorerst verzichtet wurde.