Im Schreiben vom 16. September 2021 hält die Staatsanwaltschaft an der Auffassung des konkludenten Einspracherückzugs fest und stellt den Erlass einer diesbezüglichen anfechtbaren Verfügung in Aussicht. Die Ankündigung einer anfechtbaren Verfügung stellt hingegen – wie behördliche Zusicherungen oder Auskünfte (vgl. oben E. II.1.a) – selbst noch keine solche Verfügung dar, vielmehr wird eine solche einzig in Aussicht gestellt. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte