c) Das Schreiben vom 9. September 2021 beinhaltet im Wesentlichen die Mitteilung, dass die Einvernahme vom 16. September 2021 (aufgrund eines konkludenten Einspracherückzugs) nicht stattfinden wird. Dieses Schreiben ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht auf den Abschluss eines Verfahrens gerichtet, vielmehr wird einzig (zeitnah) das Nichtstattfinden der Einvernahme mitgeteilt. Im Schreiben vom 16. September 2021 hält die Staatsanwaltschaft an der Auffassung des konkludenten Einspracherückzugs fest und stellt den Erlass einer diesbezüglichen anfechtbaren Verfügung in Aussicht.