b) Die Staatsanwaltschaft stellte der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 16. September 2021 den Erlass einer kostenpflichtigen anfechtbaren Verfügung im Zusammenhang mit der Frage, ob die Bezahlung der Busse und Verfahrenskosten als Einspracherückzug betrachtet werden kann, in Aussicht. Dessen ungeachtet liess die Beschwerdeführerin am 27. September 2021 Beschwerde gegen das Schreiben vom 16. September 2021 (sowie dasjenige vom 9. September 2021) erheben. Als Anfechtungsgegenstand wurden die "Verfügungen der Vorinstanz vom 9.9 und 16.9.21" aufgeführt und dargelegt, dass es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handle und "vorab gegen die Verfügungen