Kommentar StPO – Keller, Art. 393 N 10). Die Beschwerde ist aber erst zulässig, wenn über einen (möglichen) Beschwerdegegenstand tatsächlich bereits entschieden wurde. Dies ist insbesondere dann zentral, wenn es zu ausgedehnter Korrespondenz zwischen Staatsanwalt und Parteivertreter kommt und unklar ist, ob überhaupt verfügt worden ist (vgl. Zürcher Kommentar StPO – Keller, Art. 393 N 10a).