Beschwerdeobjekt können nur konkrete, hoheitliche Verfahrenshandlungen bilden. Unter hoheitlichen Verfahrenshandlungen ist jede gegen aussen wirksame Handlung der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zu verstehen, welche auf den Verfahrensgang (d.h. die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens) gerichtet ist und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegt (BSK StPO – Guidon, Art. 393 N 6 m.w.H.). Die Verfügung im Rahmen der StPO ist eine individuell konkrete Anordnung eines Staatsanwaltes, mit der gestützt auf die StPO eine für den Adressaten verbindliche und erzwingbare Rechtswirkung erzielt wird.