Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2021.464-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 22.03.2022 Entscheiddatum: 12.01.2022 Entscheid Kantonsgericht, 12.01.2022 Entscheid der Anklagekammer vom 12. Januar 2022, AK.2021.464-AK Art. 393 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Die Ankündigung einer anfechtbaren Verfügung stellt – wie behördliche Zusicherungen oder Auskünfte – selbst noch keine solche, mit Beschwerde anfechtbare Verfügung dar, vielmehr wird sie erst in Aussicht gestellt. Nichteintreten auf die Beschwerde mangels (zulässigem) Beschwerdeobjekt. Aus den Erwägungen: