{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2021-464-AK_2022-01-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10792&type=1563347022&cHash=f40dce839f018f198f28aadcb430437c", "Checksum": "8b2ba1e53591638392f09b01b22b2be3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2021.464-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 12.01.2022 AK.2021.464-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 12.01.2022 AK.2021.464-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 12.01.2022 AK.2021.464-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:51:06", "Checksum": "ad514387dc7f4c7cd4e4dfbe43b662c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 12.01.2022 AK.2021.464-AK\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2021.464-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 22.03.2022\nEntscheiddatum: 12.01.2022\n\nEntscheid Kantonsgericht, 12.01.2022\nEntscheid der Anklagekammer vom 12. Januar 2022, AK.2021.464-AK Art.\n393 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Die Ankündigung einer anfechtbaren Verfügung\nstellt – wie behördliche Zusicherungen oder Auskünfte – selbst noch keine\nsolche, mit Beschwerde anfechtbare Verfügung dar, vielmehr wird sie erst in\nAussicht gestellt. Nichteintreten auf die Beschwerde mangels (zulässigem)\nBeschwerdeobjekt.\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.1.a) Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die\nBeschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), die Anklagekammer ist zur\nBeurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO).\n\nBeschwerdeobjekt können nur konkrete, hoheitliche Verfahrenshandlungen bilden.\nUnter hoheitlichen Verfahrenshandlungen ist jede gegen aussen wirksame Handlung\nder Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zu verstehen, welche auf den\nVerfahrensgang (d.h. die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des\nVerfahrens) gerichtet ist und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegt (BSK StPO –\nGuidon, Art. 393 N 6 m.w.H.). Die Verfügung im Rahmen der StPO ist eine individuell\nkonkrete Anordnung eines Staatsanwaltes, mit der gestützt auf die StPO eine für den\nAdressaten verbindliche und erzwingbare Rechtswirkung erzielt wird. Von den\nVerfügungen abzugrenzen sind behördliche Zusicherungen, Auskünfte, Empfehlungen\nund Belehrungen, welche keine Rechtsfolgen verbindlich festlegen (Zürcher\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKommentar StPO – Keller, Art. 393 N 10). Die Beschwerde ist aber erst zulässig, wenn\nüber einen (möglichen) Beschwerdegegenstand tatsächlich bereits entschieden wurde.\nDies ist insbesondere dann zentral, wenn es zu ausgedehnter Korrespondenz zwischen\nStaatsanwalt und Parteivertreter kommt und unklar ist, ob überhaupt verfügt worden ist\n(vgl. Zürcher Kommentar StPO – Keller, Art. 393 N 10a).\n\nb) Die Staatsanwaltschaft stellte der Beschwerdeführerin bzw. ihrem\nRechtsvertreter mit Schreiben vom 16. September 2021 den Erlass einer\nkostenpflichtigen anfechtbaren Verfügung im Zusammenhang mit der Frage, ob die\nBezahlung der Busse und Verfahrenskosten als Einspracherückzug betrachtet werden\nkann, in Aussicht. Dessen ungeachtet liess die Beschwerdeführerin am 27. September\n2021 Beschwerde gegen das Schreiben vom 16. September 2021 (sowie dasjenige\nvom 9. September 2021) erheben. Als Anfechtungsgegenstand wurden die\n\"Verfügungen der Vorinstanz vom 9.9 und 16.9.21\" aufgeführt und dargelegt, dass es\nsich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handle und \"vorab gegen die Verfügungen\nvom 9.9. und 16.9.21 eine Beschwerde [erhoben werde], um die 10-tägige\nBeschwerdefrist sicherlich einzuhalten\", selbst wenn ihm mitgeteilt worden sei, dass\nihm eine anfechtbare Verfügung zugestellt würde.\n\nc) Das Schreiben vom 9. September 2021 beinhaltet im Wesentlichen die\nMitteilung, dass die Einvernahme vom 16. September 2021 (aufgrund eines\nkonkludenten Einspracherückzugs) nicht stattfinden wird. Dieses Schreiben ist –\nentgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht auf den Abschluss eines\nVerfahrens gerichtet, vielmehr wird einzig (zeitnah) das Nichtstattfinden der\nEinvernahme mitgeteilt. Im Schreiben vom 16. September 2021 hält die\nStaatsanwaltschaft an der Auffassung des konkludenten Einspracherückzugs fest und\nstellt den Erlass einer diesbezüglichen anfechtbaren Verfügung in Aussicht. Die\nAnkündigung einer anfechtbaren Verfügung stellt hingegen – wie behördliche\nZusicherungen oder Auskünfte (vgl. oben E. II.1.a) – selbst noch keine solche\nVerfügung dar, vielmehr wird eine solche einzig in Aussicht gestellt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFolglich liegen mit den Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 9. und 16. September\n2021 keine Beschwerdeobjekte vor. Eine Rechtsverweigerung und/oder -verzögerung\nwird weder geltend gemacht, noch ist eine solche ersichtlich. Dass der Erlass der\nanfechtbaren Verfügung nicht früher geschah, ist der Staatsanwaltschaft nicht\nvorzuwerfen, jedenfalls waren die bis zur Beschwerdeerhebung erfolgten 11 Tage ohne\nweiteres zumutbar. Zudem erscheint durchaus nachvollziehbar, dass angesichts der\nhängigen Beschwerde auf den Versand der (damals vorbereiteten) anfechtbaren\nVerfügung (am 30. September 2021) vorerst verzichtet wurde.\n\nDamit ist auf die Beschwerde gegen die Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 9. und\n16. September 2021 nicht einzutreten. Es wird an der Staatsanwaltschaft sein – wie\nvon ihr auch ausdrücklich angekündigt – eine kostenpflichtige anfechtbare Verfügung\nzu erlassen. Dies stellt – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch\nkeinen prozessualen Leerlauf oder eine unzulässige Verfahrensverzögerung dar, zumal\ndie Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdeerhebung gegen die Schreiben eine\nentsprechende Verzögerung selbst in Kauf nahm bzw. verursachte. Würde ohne\nbegründete anfechtbare Verfügung entschieden, läge vielmehr eine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs vor.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3\n"}