Die Aufnahmen wurden erstmals im Haftantrag vom 14. Juni 2019 erwähnt. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin bereits früher um die Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Aufnahmen an Dritte wusste, liegen weder bei den Akten, noch werden solche vorgebracht. Damit ist mit der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2019 als fristauslösendem Tag für die Stellung des Strafantrags auszugehen. dd) Damit endete die Strafantragsfrist am 14. September 2019 (Samstag) bzw. verlängerte sich auf den nachfolgenden Montag, 16. September 2019 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Der am Montag, 16. September 2019, bei der Staatanwaltschaft postalisch (bereits) eingegangene Strafantrag erfolgte damit rechtzeitig.