cc) Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich richtig ein, dass sie am 12. Juni 2019 um 21.45 Uhr festgenommen wurde. In der ersten Einvernahme wurde sie über das Vorverfahren betreffend mehrfacher vorsätzlicher Tötung etc. informiert. Die Aufnahme von Telefongesprächen durch die Beschwerdegegnerin wurde dabei nicht thematisiert. Anlässlich der Festnahmeeröffnung vom 13. Juni 2021, 09.44 Uhr (das Datum 12. Juni 2019 im Protokoll ist falsch, da die Festnahme am 12. Juni 2021 abends erfolgte) wurden diese Aufnahmen ebenfalls nicht thematisiert. Die Aufnahmen wurden erstmals im Haftantrag vom 14. Juni 2019 erwähnt.