b/aa) Die Strafanzeige datiert vom 12. September 2019 und trägt einen Eingangsstempel vom 16. September 2019. Das Datum der Postaufgabe lässt sich, da der Briefumschlag in den Akten fehlt, nicht (mehr) eruieren. Die Beschwerdeführerin verfügt auch nicht mehr über den entsprechenden Aufgabebeleg. bb) Im Strafbefehl wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2019 Kenntnis von der Aufbewahrung und Übergabe der aufgenommenen Gespräche erlangt habe. Vom gleichen fristauslösenden Zeitpunkt geht auch die Vorinstanz aus. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte