Dagegen wird ihm der Beweis, bis dahin keine Kenntnis erhalten zu haben, kaum je gelingen, ist doch der Beweis einer negativen Tatsache in der Regel unmöglich (BGE 97 I 769 E. 2). Damit ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Angaben des Antragsberechtigten über die Grundlagen der Fristauslösung stimmen, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diesem Tat und Täter schon früher bekannt waren (BGE 97 I 769 E. 3; BGer. 6B_431/2010 E. 2.3.3; PK StGB – Trechsel/Geth, Art. 31 N 14 m.w.H.).