Umgekehrt kann die Unschuldsvermutung als Beweislastregel aber nicht zur Folge haben, dass die Behörden nun beweisen müssten, der Antragsteller habe von Tat und Täter nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt Kenntnis erlangt. Solche negativen Beweise sind praktisch kaum zu erbringen (BSK StGB – Riedo, Art. 31 N 43 m.w.H.). Auch der Verletzte wird meist in der Lage sein, anzugeben und Beweise dafür anzubieten, bei welcher Gelegenheit er Kenntnis von Tat und Täter erhalten hat. Dagegen wird ihm der Beweis, bis dahin keine Kenntnis erhalten zu haben, kaum je gelingen, ist doch der Beweis einer negativen Tatsache in der Regel unmöglich (BGE 97 I 769 E. 2).