bb) Die in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Beweiswürdigungsregel gilt auch für die prozessualen Voraussetzungen der Strafverfolgung wie den Strafantrag. Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist vom Staat zu beweisen. Es darf keine Verurteilung erfolgen, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages bestehen (BGE 145 IV 190 E. 1.5.1 m.w.H.; BGer. 6B_431/2010 E. 2.3.2; BSK StGB – Riedo, Art. 31 N 42 m.w.H.; BSK StPO – Tophinke, Art. 10 N 20 m.w.H.). Umgekehrt kann die Unschuldsvermutung als Beweislastregel aber nicht zur Folge haben, dass die Behörden nun beweisen müssten, der Antragsteller habe von Tat und Täter nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt Kenntnis erlangt.