31 N 35 f.). Die Frist ist gewahrt mit Übergabe des schriftlichen Antrages an die schweizerische Post. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so wird sie bis zum nächstfolgenden Werktag verlängert (Art. 91 Abs. 2, Art. 90 Abs. 2 StPO; PK StGB – Trechsel/Geth, Art. 31 N 10). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte