Nach Art. 110 Abs. 6 StGB hat der Tag 24 aufeinander folgende Stunden, während der Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit berechnet werden. Diese Bestimmung gelangt namentlich auf die von Art. 31 StGB vorgesehene Frist von drei Monaten zur Anwendung. Die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB wird mit Kenntnis der Person des Täters (und der Tat) ausgelöst. Sie beginnt am darauf folgenden Tag um 00.00 Uhr zu laufen und endet um 24.00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist ausgelöst wurde (BGE 144 IV 161 = Pra 108 (2019) Nr. 21, insb. E. 2.1, 2.2.1; PK StGB – Trechsel/Geth, Art. 31 N 2; BSK StGB – Riedo, Art. 31 N 35 f.).