Bei Dauerdelikten kann die Antragsfrist nicht vor Beendigung des Delikts zu laufen beginnen. Solange das Delikt nicht beendet ist, hat der Antragsberechtigte noch keine Kenntnis von der Tat in ihrer Gesamtheit erlangt, sondern nur von einem ersten Tatabschnitt (vgl. BSK StGB – Riedo, Art. 31 N 21 f.).