3.a/aa) Nach Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter (und die Tat) bekannt wird. Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt; das Kennenmüssen oder ein blosser Verdacht genügt nicht (BGE 97 I 769 E. 2 m.w.H.; 126 IV 131 E. 2.a; BSK StGB – Riedo, Art. 31 N 6, N 26 m.w.H.). Bei Dauerdelikten kann die Antragsfrist nicht vor Beendigung des Delikts zu laufen beginnen.