Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist vom Staat zu beweisen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Angaben des Antragsberechtigten über die Grundlagen der Fristauslösung stimmen, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diesem Tat und Täter schon früher bekannt waren. Die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB wird mit Kenntnis der Person des Täters (und der Tat) ausgelöst. Sie beginnt am darauf folgenden Tag um 00.00 Uhr zu laufen und endet um 24.00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist ausgelöst wurde. Aus den Erwägungen: