{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-10-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2021-374-AK_2021-10-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10791&type=1563347022&cHash=33136d3f203869b1fd603942e23841e2", "Checksum": "4304526d788205aacbb0437bf0bb9d21"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2021.374-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 28.10.2021 AK.2021.374-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 28.10.2021 AK.2021.374-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 28.10.2021 AK.2021.374-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:04:22", "Checksum": "71fbf7f4a128749600a8332e1b49d5e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 28.10.2021 AK.2021.374-AK\n\n b/aa) Die Strafanzeige datiert vom 12. September 2019 und trägt einen\nEingangsstempel vom 16. September 2019. Das Datum der Postaufgabe lässt sich, da\nder Briefumschlag in den Akten fehlt, nicht (mehr) eruieren. Die Beschwerdeführerin\nverfügt auch nicht mehr über den entsprechenden Aufgabebeleg.\n\nbb) Im Strafbefehl wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin am\n12. Juni 2019 Kenntnis von der Aufbewahrung und Übergabe der aufgenommenen\nGespräche erlangt habe. Vom gleichen fristauslösenden Zeitpunkt geht auch die\nVorinstanz aus.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ncc) Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich richtig ein, dass sie am 12. Juni\n2019 um 21.45 Uhr festgenommen wurde. In der ersten Einvernahme wurde sie über\ndas Vorverfahren betreffend mehrfacher vorsätzlicher Tötung etc. informiert. Die\nAufnahme von Telefongesprächen durch die Beschwerdegegnerin wurde dabei nicht\nthematisiert. Anlässlich der Festnahmeeröffnung vom 13. Juni 2021, 09.44 Uhr (das\nDatum 12. Juni 2019 im Protokoll ist falsch, da die Festnahme am 12. Juni 2021\nabends erfolgte) wurden diese Aufnahmen ebenfalls nicht thematisiert. Die Aufnahmen\nwurden erstmals im Haftantrag vom 14. Juni 2019 erwähnt. Anhaltspunkte, dass die\nBeschwerdeführerin bereits früher um die Aufbewahrung und Zugänglichmachung der\nAufnahmen an Dritte wusste, liegen weder bei den Akten, noch werden solche\nvorgebracht. Damit ist mit der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2019 als\nfristauslösendem Tag für die Stellung des Strafantrags auszugehen.\n\ndd) Damit endete die Strafantragsfrist am 14. September 2019 (Samstag) bzw.\nverlängerte sich auf den nachfolgenden Montag, 16. September 2019 (Art. 90 Abs. 2\nStPO). Der am Montag, 16. September 2019, bei der Staatanwaltschaft postalisch\n(bereits) eingegangene Strafantrag erfolgte damit rechtzeitig.\n\nc) Die Beschwerde ist daher zu schützen und der Entscheid des Einzelrichters\nam Kreisgericht St. Gallen vom […] ist vollständig aufzuheben.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/4\n"}