{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-10-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2021-374-AK_2021-10-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10791&type=1563347022&cHash=33136d3f203869b1fd603942e23841e2", "Checksum": "4304526d788205aacbb0437bf0bb9d21"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2021.374-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 28.10.2021 AK.2021.374-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 28.10.2021 AK.2021.374-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 28.10.2021 AK.2021.374-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:04:22", "Checksum": "71fbf7f4a128749600a8332e1b49d5e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 28.10.2021 AK.2021.374-AK\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2021.374-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 22.03.2022\nEntscheiddatum: 28.10.2021\n\nEntscheid Kantonsgericht, 28.10.2021\nEntscheid der Anklagekammer vom 28. Oktober 2021, AK.2021.374-AK Art.\n329 Abs. 1 StPO (SR 312.0); Art. 31 StGB (SR 311.0). Zu den positiven\nProzessvoraussetzungen (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO) gehören u.a.\nrechtsgültige Strafanträge. Die in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte\nBeweiswürdigungsregel gilt auch für die prozessualen Voraussetzungen der\nStrafverfolgung wie den Strafantrag. Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist\nvom Staat zu beweisen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Angaben\ndes Antragsberechtigten über die Grundlagen der Fristauslösung stimmen,\nwenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diesem Tat und\nTäter schon früher bekannt waren. Die dreimonatige Strafantragsfrist\ngemäss Art. 31 StGB wird mit Kenntnis der Person des Täters (und der Tat)\nausgelöst. Sie beginnt am darauf folgenden Tag um 00.00 Uhr zu laufen und\nendet um 24.00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats, der durch seine Zahl\ndem Tag entspricht, an dem die Frist ausgelöst wurde.\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.2.a) Die Verfahrensleitung des Gerichts prüft, ob die Prozessvoraussetzungen\nerfüllt sind bzw. Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 lit. b und c StPO). Zu\nden positiven Prozessvoraussetzungen gehören u.a. rechtsgültige Strafanträge (BSK\nStPO – Stephenson/ Zalunardo-Walser, Art. 329 N 3; ferner BSK StPO – Grädel/\nHeiniger, Art. 319 N 13). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das\nVerfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung\nbeschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss\nanwendbar (Art. 329 Abs. 4 StPO). Die Einstellung kann entweder im Vorverfahren auf\ndem Zirkulationswege erfolgen, oder wenn die Hindernisse erst in der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHauptverhandlung auftreten, durch Entscheid des Gerichts (BSK StPO – Stephenson/\nZalunardo-Walser, Art. 329 N 13).\n\n[…]\n\n3.a/aa) Nach Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten.\nDie Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter\n(und die Tat) bekannt wird. Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis,\ndie ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt; das\nKennenmüssen oder ein blosser Verdacht genügt nicht (BGE 97 I 769 E. 2 m.w.H.; 126\nIV 131 E. 2.a; BSK StGB – Riedo, Art. 31 N 6, N 26 m.w.H.). Bei Dauerdelikten kann die\nAntragsfrist nicht vor Beendigung des Delikts zu laufen beginnen. Solange das Delikt\nnicht beendet ist, hat der Antragsberechtigte noch keine Kenntnis von der Tat in ihrer\nGesamtheit erlangt, sondern nur von einem ersten Tatabschnitt (vgl. BSK StGB –\nRiedo, Art. 31 N 21 f.).\n\nNach Art. 110 Abs. 6 StGB hat der Tag 24 aufeinander folgende Stunden, während der\nMonat und das Jahr nach der Kalenderzeit berechnet werden. Diese Bestimmung\ngelangt namentlich auf die von Art. 31 StGB vorgesehene Frist von drei Monaten zur\nAnwendung. Die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB wird mit Kenntnis\nder Person des Täters (und der Tat) ausgelöst. Sie beginnt am darauf folgenden Tag\num 00.00 Uhr zu laufen und endet um 24.00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats, der\ndurch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist ausgelöst wurde (BGE 144 IV\n161 = Pra 108 (2019) Nr. 21, insb. E. 2.1, 2.2.1; PK StGB – Trechsel/Geth, Art. 31 N 2;\nBSK StGB – Riedo, Art. 31 N 35 f.). Die Frist ist gewahrt mit Übergabe des schriftlichen\nAntrages an die schweizerische Post. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag,\nSonntag oder einen vom Bundesrecht oder kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so\nwird sie bis zum nächstfolgenden Werktag verlängert (Art. 91 Abs. 2, Art. 90 Abs. 2\nStPO; PK StGB – Trechsel/Geth, Art. 31 N 10).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbb) Die in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Beweiswürdigungsregel gilt auch für die\nprozessualen Voraussetzungen der Strafverfolgung wie den Strafantrag. Ob ein gültiger\nStrafantrag vorliegt, ist vom Staat zu beweisen. Es darf keine Verurteilung erfolgen,\nwenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages bestehen (BGE 145 IV 190\nE. 1.5.1 m.w.H.; BGer. 6B_431/2010 E. 2.3.2; BSK StGB – Riedo, Art. 31 N 42 m.w.H.;\nBSK StPO – Tophinke, Art. 10 N 20 m.w.H.). Umgekehrt kann die Unschuldsvermutung\nals Beweislastregel aber nicht zur Folge haben, dass die Behörden nun beweisen\nmüssten, der Antragsteller habe von Tat und Täter nicht vor einem bestimmten\nZeitpunkt Kenntnis erlangt. Solche negativen Beweise sind praktisch kaum zu\nerbringen (BSK StGB – Riedo, Art. 31 N 43 m.w.H.). Auch der Verletzte wird meist in\nder Lage sein, anzugeben und Beweise dafür anzubieten, bei welcher Gelegenheit er\nKenntnis von Tat und Täter erhalten hat. Dagegen wird ihm der Beweis, bis dahin keine\nKenntnis erhalten zu haben, kaum je gelingen, ist doch der Beweis einer negativen\nTatsache in der Regel unmöglich (BGE 97 I 769 E. 2). Damit ist im Zweifel davon\nauszugehen, dass die Angaben des Antragsberechtigten über die Grundlagen der\nFristauslösung stimmen, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass\ndiesem Tat und Täter schon früher bekannt waren (BGE 97 I 769 E. 3; BGer.\n6B_431/2010 E. 2.3.3; PK StGB – Trechsel/Geth, Art. 31 N 14 m.w.H.).\n\n"}