Aufgrund des vorstehend Dargelegten sind nähere Abklärungen des Sachverhalts erforderlich. Diese Abklärungen sind im Rahmen eines Strafverfahrens vorzunehmen, weshalb die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die namentlich nicht bekannten Beamten der Stadtpolizei zu erteilen ist. Ergeben sich anlässlich dieses Strafverfahrens Hinweise auf konkrete Personen, ist hinsichtlich jener ein erneutes Ermächtigungsgesuch bei der Anklagekammer einzureichen, andernfalls wird die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Unbekannt einzustellen haben.