In diesem Fall wäre folglich wohl auch die Androhung einer solchen Zwangsmassnahme nicht rechtmässig. Gemäss den Schilderungen des Anzeigers haben die Angezeigten also versucht, seinen möglicherweise berechtigten verbalen Widerstand mit der Androhung unzulässiger Zwangsmassnahmen zu brechen. Dies vermag einstweilen ebenfalls einen Anfangsverdacht auf Amtsmissbrauch zu begründen. Auch diesen Vorwurf gilt es im Rahmen eines Strafverfahrens näher abzuklären. 8. Zusammengefasst besteht damit hinreichender Anfangsverdacht auf Amtsmissbrauch, allenfalls begangen durch die Anordnung einer Wegweisung, die Anhaltung samt erkennungsdienstlicher Behandlung sowie die Androhung von Haft.