Soweit allerdings versucht worden sein könnte, das begründet wirkende Insistieren des Anzeigers mit der Androhung von Haft zu brechen, mögen sich daraus auch strafrechtliche Fragen ergeben. Da der Anzeiger offenbar zu keinem Zeitpunkt konkret einer Straftat verdächtigt wurde und auch keine konkreten Hinweise auf eine Fremd- oder Eigengefährdung vorlagen, dürften weder die Voraussetzungen einer vorläufigen Festnahme gemäss Art. 217 StPO noch von Gewahrsam gemäss Art. 40 PG erfüllt gewesen sein. In diesem Fall wäre folglich wohl auch die Androhung einer solchen Zwangsmassnahme nicht rechtmässig.