7. Der Anzeiger bringt in seiner Strafanzeige ferner vor, er sei, als er sich nach dem Grund und der Rechtsgrundlage seiner Anhaltung erkundigte, von einem der Beamten mit "Klappe halten" angefahren und mit "Verhaftung" bedroht worden. Die Angezeigten konnten zu den tatsächlichen Vorfällen in ihrer Vernehmlassung keine näheren Angaben machen. Eine bloss schroff wirkende Entgegnung der Angezeigten mag strafrechtlich allenfalls nicht von besonderer Relevanz sein. Soweit allerdings versucht worden sein könnte, das begründet wirkende Insistieren des Anzeigers mit der Androhung von Haft zu brechen, mögen sich daraus auch strafrechtliche Fragen ergeben.