widerrechtlich erfolgt sein. Da sie vom Anzeiger offenbar verweigert wurde, hätte zudem die Staatsanwaltschaft über deren Vollzug entscheiden müssen (Art. 260 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 33 PG), was hier aber nicht aktenkundig ist. Damit könnte auch diese Massnahme allenfalls eine rechtsgrundlose und damit verdachtsweise missbräuchliche Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellen, die beim Anzeiger einen unrechtmässigen Nachteil verursachte.