6.3 Das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts gegen den Anzeiger ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht ohne Weiteres. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ohne das Vorliegen eines Tatverdachts könnte daher allenfalls © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte