6.2 Der Anzeiger macht sodann unwidersprochen geltend, er habe sich von den Angezeigten gegen seinen erklärten Willen fotografieren lassen müssen. Er wurde damit erkennungsdienstlich behandelt. Eine solche erkennungsdienstliche Behandlung stellt eine Zwangsmassnahme dar, die gemäss Art. 197 StPO gesetzlich vorgesehen sein muss, einen hinreichenden Tatverdacht erfordert, kein milderes Mittel bestehen darf und die Bedeutung der Straftat die Massnahme rechtfertigen muss.