6.1 Einen solchen Verdacht begründen die Angezeigten in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2021 lediglich mit der allgemeinen Situation im Umfeld vorangehender Ausschreitungen und erneut kursierender Gewaltaufrufe. Ob diese Voraussetzungen auch in Bezug auf den sich nach gegenwärtigem Aktenstand gänzlich unauffällig verhaltenden Anzeiger gegeben waren, erscheint offen.