5.4 Im Ergebnis könnte sich die gegen den Anzeiger verfügte Wegweisung aus strafrechtlicher Sicht allenfalls als rechtswidrig erweisen und damit eine missbräuchliche Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellen, mit der dem Anzeiger ein unrechtmässiger Nachteil zugefügt worden sein könnte. Damit könnten die Angezeigten verdachtsweise den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt haben, was weiterer Abklärung bedarf. 6. Die Angezeigten bestätigten die Ausführungen des Anzeigers, wonach er von einer Anhaltung betroffen gewesen ist. Eine solche Anhaltung setzt (u.a.) das Interesse an der Aufklärung einer Straftat voraus (Art. 215 Abs. 1 und 4 StPO).