5.3 Eine solche Wegweisung kann gemäss Art. 29bis PG grundsätzlich für längstens 24 Stunden angeordnet werden (Abs. 1). Sie kann nur in "besonderen Fällen" für längstens einen Monat angeordnet werden, namentlich wenn eine Person schon wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste (Abs. 2). Dass diese qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen vorliegend erfüllt sein könnten, ergibt sich weder aus den Akten noch der Vernehmlassung der Angezeigten. Es ist jedenfalls nicht dargetan, dass der Anzeiger bereits früher oder im Zusammenhang mit früheren Ausschreitungen an jenem Osterwochenende weggewiesen worden oder nur schon in Erscheinung getreten ist.