Nach gegenwärtigem Aktenstand trug er auch keine verbotenen Gegenstände wie Waffen, Molotow-Cocktails u. dgl. auf sich. Der einzige derzeit ersichtliche Anlass für die Wegweisung scheint darin zu bestehen, dass er sich an jenem Abend im Aussenbereich des fraglichen Lokals im Stadtzentrum aufhielt und mit einem Alter von unter 30 Jahren noch in den jüngeren Erwachsenenjahren steht. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte