5.1 Der Anzeiger war Gast einer (legalen) Aussenwirtschaft eines städtischen Gastronomiebetriebs. Er war – auch nach polizeilicherseits unwidersprochener Darstellung – weder als Teilnehmer noch als Schaulustiger tatsächlich an Kundgebungen beteiligt, noch scheint er konkret den Eindruck erweckt zu haben, sich an solchen beteiligen zu wollen. Nach gegenwärtigem Aktenstand trug er auch keine verbotenen Gegenstände wie Waffen, Molotow-Cocktails u. dgl. auf sich.