5. Die gegen den Anzeiger ausgesprochene Wegweisungsverfügung wurde mit Art. 29 lit. d Polizeigesetz (PG, sGS 451.1) begründet. Demgemäss kann die Polizei vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie oder die Ansammlung, der sie zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören, namentlich wenn sie Dritte gefährden, belästigen oder an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raums hindern (Ziiff. 1) oder unter Einfluss von Alkohol oder anderer Mittel mit berauschender Wirkung öffentliches Ärgernis erregen (Ziff. 2).