Amtsmissbrauch erfordert daher stets den (rechtswidrigen) Einsatz hoheitlichen Zwangs. Der Tatbestand erfasst also nicht jede Amtspflichtverletzung (BGer. 6B_934/2015 E. 4.3; Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl., ยง 120 S. 550 m.w.H.).