unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). Seine Amtsgewalt missbraucht etwa derjenige, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Ausserdem liegt Amtsmissbrauch vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig gewesen ist, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (BGer. 6B_560/2010 E. 2.3 m.w.H.; BSK StGB – Heimgartner, Art. 312 N 7; PK StGB Trechsel/ Vest, Art. 312 N 3, 6). Amtsmissbrauch erfordert daher stets den (rechtswidrigen) Einsatz hoheitlichen Zwangs.