3. Der Anzeiger wirft den Angezeigten vor, sie hätten ihn genötigt, falsch beschuldigt und sich amtsmissbräuchlich und amtsanmassend verhalten. Dabei stehen einerseits die für einen Monat verfügte Wegweisung aus der Stadt St. Gallen und andererseits die Ereignisse anlässlich der Anhaltung im Raum. Aufgrund der zur Anzeige gebrachten Sachverhalte ist vorliegend insbesondere der Vorwurf des Amtsmissbrauchs näher zu prüfen. 4. Des Amtsmissbrauchs macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen