dann zu eröffnen, wenn nicht bereits aufgrund einer vorläufigen Beurteilung der Indizienlage ein strafbares Verhalten ausgeschlossen werden kann. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte für eine Handlung, die tatsächlich strafbar ist, damit eine Strafuntersuchung formell zu eröffnen ist. Solche Anhaltspunkte sind gegeben, wenn aufgrund eines vorläufig angenommenen Sachverhalts ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden kann. Ist dies der Fall, so kann von der Eröffnung eines Strafverfahrens nur Umgang genommen werden, wenn ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschliessungsgrund zu Tage tritt.