Rechtsgrundlage für das polizeiliche Einschreiten sei ihm trotz wiederholter Nachfrage nicht genannt worden. Er sei ferner unter Androhung von Zwangsmassnahmen wie Verhaftung gezwungen worden, sich fotografieren zu lassen. Der Anzeiger wurde in der Folge für 30 Tage aus der Stadt verwiesen. 3. Die Wegweisung wurde kurze Zeit später via Medien erst eingeschränkt und im Falle des Anzeigers nach dessen Intervention bei der Stadtpolizei am 9. April 2021 per E-Mail aufgehoben. Das vom Anzeiger dagegen zugleich angestrengte Rekursverfahren beim kantonalen Sicherheits- und Justizdepartement wurde daher am 14. April 2021 als gegenstandslos abgeschrieben. Aus den Erwägungen: