{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-06-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2021-182-AK_2021-06-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10221&type=1563347022&cHash=92e701ee261acabad11de36f30e9a9ea", "Checksum": "f6f484175aeff92dd7b37f6b674f0b50"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2021.182-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 23.06.2021 AK.2021.182-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 23.06.2021 AK.2021.182-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 23.06.2021 AK.2021.182-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 02:28:35", "Checksum": "e14fa55b77f133ce9b572a551773cf0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 23.06.2021 AK.2021.182-AK\n\n6.2 Der Anzeiger macht sodann unwidersprochen geltend, er habe sich von den\nAngezeigten gegen seinen erklärten Willen fotografieren lassen müssen. Er wurde\ndamit erkennungsdienstlich behandelt. Eine solche erkennungsdienstliche Behandlung\nstellt eine Zwangsmassnahme dar, die gemäss Art. 197 StPO gesetzlich vorgesehen\nsein muss, einen hinreichenden Tatverdacht erfordert, kein milderes Mittel bestehen\ndarf und die Bedeutung der Straftat die Massnahme rechtfertigen muss.\n\n6.3 Das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts gegen den Anzeiger ergibt sich\naus den vorliegenden Akten nicht ohne Weiteres. Eine erkennungsdienstliche\nBehandlung ohne das Vorliegen eines Tatverdachts könnte daher allenfalls\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwiderrechtlich erfolgt sein. Da sie vom Anzeiger offenbar verweigert wurde, hätte\nzudem die Staatsanwaltschaft über deren Vollzug entscheiden müssen (Art. 260 Abs. 3\nStPO i.V.m. Art. 33 PG), was hier aber nicht aktenkundig ist. Damit könnte auch diese\nMassnahme allenfalls eine rechtsgrundlose und damit verdachtsweise missbräuchliche\nAusübung hoheitlicher Gewalt darstellen, die beim Anzeiger einen unrechtmässigen\nNachteil verursachte.\n\n7. Der Anzeiger bringt in seiner Strafanzeige ferner vor, er sei, als er sich nach dem\nGrund und der Rechtsgrundlage seiner Anhaltung erkundigte, von einem der Beamten\nmit \"Klappe halten\" angefahren und mit \"Verhaftung\" bedroht worden. Die Angezeigten\nkonnten zu den tatsächlichen Vorfällen in ihrer Vernehmlassung keine näheren\nAngaben machen. Eine bloss schroff wirkende Entgegnung der Angezeigten mag\nstrafrechtlich allenfalls nicht von besonderer Relevanz sein. Soweit allerdings versucht\nworden sein könnte, das begründet wirkende Insistieren des Anzeigers mit der\nAndrohung von Haft zu brechen, mögen sich daraus auch strafrechtliche Fragen\nergeben. Da der Anzeiger offenbar zu keinem Zeitpunkt konkret einer Straftat\nverdächtigt wurde und auch keine konkreten Hinweise auf eine Fremd- oder\nEigengefährdung vorlagen, dürften weder die Voraussetzungen einer vorläufigen\nFestnahme gemäss Art. 217 StPO noch von Gewahrsam gemäss Art. 40 PG erfüllt\ngewesen sein. In diesem Fall wäre folglich wohl auch die Androhung einer solchen\nZwangsmassnahme nicht rechtmässig. Gemäss den Schilderungen des Anzeigers\nhaben die Angezeigten also versucht, seinen möglicherweise berechtigten verbalen\nWiderstand mit der Androhung unzulässiger Zwangsmassnahmen zu brechen. Dies\nvermag einstweilen ebenfalls einen Anfangsverdacht auf Amtsmissbrauch zu\nbegründen. Auch diesen Vorwurf gilt es im Rahmen eines Strafverfahrens näher\nabzuklären.\n\n8. Zusammengefasst besteht damit hinreichender Anfangsverdacht auf\nAmtsmissbrauch, allenfalls begangen durch die Anordnung einer Wegweisung, die\nAnhaltung samt erkennungsdienstlicher Behandlung sowie die Androhung von Haft.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAufgrund des vorstehend Dargelegten sind nähere Abklärungen des Sachverhalts\nerforderlich. Diese Abklärungen sind im Rahmen eines Strafverfahrens vorzunehmen,\nweshalb die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die namentlich\nnicht bekannten Beamten der Stadtpolizei zu erteilen ist. Ergeben sich anlässlich\ndieses Strafverfahrens Hinweise auf konkrete Personen, ist hinsichtlich jener ein\nerneutes Ermächtigungsgesuch bei der Anklagekammer einzureichen, andernfalls wird\ndie Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Unbekannt einzustellen haben.\n\n9. Es ist ausdrücklich zu betonen, dass die Ermächtigung zur Eröffnung eines\nStrafverfahrens keiner Vorverurteilung der betroffenen Beamten bzw.\nBehördemitglieder gleichkommt und die Unschuldsvermutung dadurch nicht berührt\nwird (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV). Es geht einzig darum, dass die vom\nAnzeiger erhobenen, strafrechtlich allenfalls relevanten Vorwürfe gründlich und\nsorgfältig abgeklärt werden. Für die bisherigen im Zusammenhang mit vorliegendem\nErmächtigungsverfahren, d.h. einem Verwaltungsverfahren (vgl. BGE 137 IV 269),\ngetätigten Angaben der Angezeigten gelten die Regeln über die Beweismittel und\nderen Verwertbarkeit gemäss Art. 139 ff. StPO.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8\n"}